In den Fällen der Arbeitsunfähigkeit ist der Mitarbeitende verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (Anzeige- und Nachweispflichten – Anlage 1, Xll a).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Mitarbeitende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeitende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
§ 3 Abs. 3 EFZG billigt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach Ablauf einer vierwöchigen Wartefrist zu. Die Vier-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag die Arbeit aufgenommen hat. Sie endet vier Wochen später mit Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem Tag vorausgeht, der dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme entspricht. Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr, längsten bis zum Ende der 13. Woche, von mehr als drei Jahren, längstens bis zum Ende der 26. Woche gezahlt.